Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

MCM Digital Solutions GmbH | Marke JobFunk

Stand: 06.10.2026

Präambel

Die MCM Digital Solutions GmbH (Gärtnerweg 12, 47574 Goch; Handelsregister: HRB 21148, Amtsgericht Kleve), handelnd unter der Marke „JobFunk" (im Folgenden: „JobFunk"), bietet ihren Kunden (im Folgenden: „Kunde") im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein 5G-Setup für hybrides Arbeiten an.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung auf Verträge, die JobFunk mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließt (B2B-Geschäftsverkehr). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsabgrenzung & Bonität

(1) Vertragsgegenstand und klare Leistungsabgrenzung: Das „JobFunk-Abo" ist ein modulares Leistungs-Bundle. Es wird vertraglich zwingend zwischen den Eigenleistungen von JobFunk und vermittelten Dritt-Leistungen unterschieden:

A. Eigenleistungen von JobFunk (Geltungsbereich dieser AGB):

  • 5G-Business-Router (DaaS): Überlassung im Rahmen eines „Device-as-a-Service“-Modells (nachfolgend „DaaS“ genannt) inkl. technischem Austausch-Service (Hardware-Exchange-SLA / Break/Fix).
  • 5G-Business-Router (Kauf): Verkauf der Hardware als Sofortkauf.

Für diese Eigenleistungen (Buchstabe A) ist JobFunk der alleinige Vertragspartner des Kunden. Es gelten vollumfänglich die vorliegenden AGB.

B. Vermittelte Dritt-Leistungen (Geltung fremder AGB):

  • Smartphones: Wahlweise Nutzungsüberlassung im DaaS-Modell (über unseren Partner Herweck AG) oder im Ratenkauf (über unseren Partner Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Marke o2 Business).
  • Mobilfunkvertrag (Konnektivität): Ein vermittelter Business-Mobilfunkvertrag über Drittanbieter (z. B. Telefónica Germany / o2 Business).

Rechtlicher Hinweis zur Vermittlung: JobFunk tritt bei diesen Leistungen ausschließlich als Vermittler auf und wird nicht Vertragspartner. Die Verträge über JobFunk-Eigenleistungen und vermittelte Dritt-Leistungen sind rechtlich unabhängig voneinander. Der Kunde beauftragt JobFunk, seine Vertragserklärungen an die Drittanbieter zu übermitteln.

Hinweis zum SIM-Versand: Soweit JobFunk im Rahmen des Logistik-Fulfillments physische SIM-Karten der Drittanbieter gemeinsam mit der Hardware versendet, erfolgt dies rein als Boten- und Logistikdienstleistung im Auftrag des jeweiligen Drittanbieters; JobFunk wird dadurch nicht Vertragspartner des Mobilfunkvertrags.

Für alle vermittelten Komponenten gelten ausschließlich die AGB und Vertragsdokumente der jeweiligen Drittanbieter (z. B. Herweck AG, o2 Business).

(2) Vertragsschluss & Bonität: Alle Angebote von JobFunk sind freibleibend. Die automatische Eingangsbestätigung der Bestellung per E-Mail ist noch keine Annahme. Ein Vertrag über die Eigenleistungen (A) sowie der Vermittlungsauftrag (B) kommen erst mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung durch JobFunk in Textform oder durch die Bereitstellung der Leistung bzw. den Versand der Hardware zustande. JobFunk behält sich vor, vor Vertragsschluss unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eine Bonitätsprüfung durchzuführen und Anträge bei unzureichender Bonität ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Abweichende AGB: Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn JobFunk ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang.

§ 2 Nutzungszweck & Steuerfreie Überlassung (§ 3 Nr. 45 EStG)

(1) Gewerbliche Nutzung: Der DaaS- oder Kaufgegenstand wird einzig zur Nutzung im Rahmen der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Kunden überlassen.

(2) Mitarbeiter-Überlassung: Das JobFunk-Setup ist für die Überlassung an die Mitarbeiter (Arbeitnehmer) des Kunden bestimmt. Der Kunde darf die im DaaS-Modell bezogenen Router von JobFunk (§ 1 Abs. 1 Buchstabe A) seinen Mitarbeitern zur dienstlichen und zur privaten Nutzung überlassen. Für Smartphones und Mobilfunkverträge (§ 1 Abs. 1 Buchstabe B) richtet sich die zulässige Nutzung, auch eine private Nutzung, ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Jede sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, insbesondere eine Untervermietung an Betriebsfremde, ist untersagt. Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzer die Pflichten aus §§ 5 und 8 einhalten; ein Verschulden der Nutzer hat er wie eigenes zu vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB).

(3) Steuerlicher Hinweis: Die Überlassung kann nach § 3 Nummer 45 EStG lohnsteuerfrei und, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV beitragsfrei sein. Die finale steuer- und lohnsteuerrechtliche Würdigung obliegt dem Kunden in Abstimmung mit seinem Steuerberater. JobFunk erbringt keine Steuerberatung.

§ 3 Laufzeit, Kündigung & Vorzeitiger Vertragsausstieg

(1) Laufzeit: Die Mindestvertragslaufzeit für DaaS-Komponenten von JobFunk (i.d.R. 24 oder 36 Monate) wird im Einzelvertrag festgelegt und beginnt mit Übergabe des DaaS-Geräts. Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um einen weiteren Monat und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

(2) Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. JobFunk ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde die Hardware trotz Abmahnung unbefugt Dritten überlässt. Die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs richtet sich nach § 9 Abs. 3.

(3) Vorzeitiger Vertragsausstieg (Buyout / Upgrade): Auf Wunsch des Kunden kann JobFunk diesem eine vorzeitige Auflösung des DaaS-Vertrages anbieten. Dies setzt voraus, dass der Kunde entweder:

  • a) eine Ablösesumme in Höhe der noch ausstehenden monatlichen DaaS-Raten bis zum regulären Laufzeitende abzüglich eines pauschalen Wertvorteils von 10 % zahlt, oder
  • b) einen neuen DaaS-Vertrag mit mindestens gleicher oder längerer Laufzeit über ein höherwertiges Gerät abschließt, wofür eine einmalige Wechselgebühr in Höhe von 39,00 € netto pro zurückgegebenem Gerät anfällt; dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass JobFunk kein oder ein wesentlich geringerer Bearbeitungsaufwand entstanden ist.

Mit der Auflösung endet der DaaS-Vertrag; das Gerät ist nach § 8 zurückzugeben.

§ 4 Eigentum, Eigentumsvorbehalt & Insolvenz

(1) Eigentum bei DaaS-Überlassung: Sämtliche im Rahmen des DaaS-Modells überlassenen Gegenstände verbleiben im Eigentum von JobFunk oder eines Refinanzierungspartners (§ 13 Abs. 1); der Kunde erwirbt kein Eigentum, vorbehaltlich der Regelungen zum Eigentumsübergang bei Schadensersatzzahlungen (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1).

(2) Eigentumsvorbehalt bei Kauf (nur Kauf): Gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung des jeweiligen Kaufgegenstands Eigentum von JobFunk (einfacher Eigentumsvorbehalt). Bis dahin darf der Kunde die Hardware weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

(3) Eingriffe Dritter & Aussonderungsrecht: Sollte ein Dritter (z. B. durch Pfändung) Rechte an der im Eigentum von JobFunk stehenden Hardware geltend machen, hat der Kunde JobFunk unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Fremdeigentum hinzuweisen. Bei Insolvenz des Kunden stehen JobFunk die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Aussonderungsrecht (§ 47 InsO).

§ 5 Fernwartung (ACS) & Hardware-Schutz (Fokus DaaS-Router)

Für im DaaS-Modell überlassene 5G-Router von JobFunk gelten zwingend die Absätze 1 bis 3:

(1) ACS-Diagnose: JobFunk nutzt ein Auto Configuration Server (ACS) System ausschließlich zur Fehlerdiagnose und zur Überprüfung des Hardware-Zustands. Die ACS-Anbindung ist ein untrennbarer Bestandteil des gebuchten DaaS-Dienstes (Break/Fix-SLA). Der Fernzugriff erfolgt nur, soweit dies zur Bereitstellung dieses vom Nutzer gewünschten Dienstes vertraglich und technisch unbedingt erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). JobFunk erfasst dabei keine inhaltlichen Kommunikationsdaten (Traffic).

(2) Keine Sperrung via ACS: JobFunk nimmt über das ACS-System keine Sperrungen des Routers oder Blockaden der Internetverbindung (Bricking) vor. Ebenso führt JobFunk keine System-Resets auf Werkseinstellungen via Fernwartung durch.

(3) Verbot des Factory Resets & Firmware-Schutz: Dem Kunden und seinen Nutzern ist es strengstens untersagt, im DaaS-Modell überlassene Router manuell auf Werkseinstellungen (Factory Reset) zurückzusetzen, da hierdurch die zwingend für den Service benötigte ACS-URL unwiderruflich gelöscht wird. Ausgenommen hiervon ist das Abmelden oder Löschen reiner Benutzerkonten oder lokaler Anmeldedaten über das reguläre Web-Interface, sofern die ACS-Konfiguration und die ACS-URL hierbei unberührt bleiben. Zudem ist es untersagt, das Gehäuse zu öffnen oder alternative, nicht freigegebene Firmware aufzuspielen.

(4) Ausnahme Kaufmodell (nur Kauf): Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für von JobFunk gekaufte Router. Kauf-Router werden originalverpackt (OVP) ohne ACS-Anbindung und ohne Vorkonfiguration versendet. Die Einrichtung obliegt hierbei allein dem Kunden.

(5) Produktdatenblatt & Gerätedaten: Vor Vertragsschluss stellt JobFunk für DaaS- und Kaufgeräte ein Produktdatenblatt mit den Informationen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854 bereit. Bei DaaS-Geräten erhält JobFunk über das ACS technische Gerätedaten, etwa Status-, Verbindungs- und Fehlerdaten. JobFunk nutzt nicht-personenbezogene Produktdaten nur zur Erbringung, Absicherung und Verbesserung der vertraglichen Leistungen und gibt sie an Dritte nur weiter, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Rechte des Kunden aus der Verordnung (EU) 2023/2854 bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Versandkosten, Gefahrübergang & Höhere Gewalt

(1) Versandkosten: Der Versand der JobFunk-Hardware an den Kunden erfolgt auf Kosten von JobFunk.

(2) Gefahrübergang bei Lieferung & Rückgabe: Beim Kauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Bei der DaaS-Überlassung veranlasst der Kunde bei Vertragsbeendigung den Rückversand der Hardware an JobFunk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit ordnungsgemäßer Übergabe an einen qualifizierten Transportdienstleister mit Sendungsverfolgung auf JobFunk über. JobFunk stellt dem Kunden hierfür ein vorfrankiertes Retourenlabel zur Verfügung.

(3) Höhere Gewalt: JobFunk haftet nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Kriege, Pandemien, Arbeitskämpfe) oder aufgrund unvorhersehbarer, von JobFunk nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. unverschuldete Lieferengpässe bei Herstellern oder Netzbetreibern). In diesen Fällen verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen außerordentlich zu kündigen.

(4) Gemeinsamer Versand, Konfiguration & Aktivierung von SIM-Karten: Im Zuge des Router-Fulfillments stellt JobFunk im Auftrag der jeweiligen Drittanbieter (Carrier) physische SIM-Karten bereit. Im DaaS-Modell legt JobFunk die SIM-Karte des Kunden vorab in den Router ein und hinterlegt die zugehörige SIM-PIN in der Routerkonfiguration. Dadurch ist der Router sofort einsatzbereit, nachdem die SIM-Karte aktiviert wurde. Die reine Aktivierung und Freischaltung der SIM-Karte obliegt weiterhin dem Kunden bzw. dem Endnutzer nach Maßgabe der Vorgaben des Drittanbieters. JobFunk übernimmt, unbeschadet der Haftung nach § 10 Abs. 1, keine Gewährleistung oder Haftung für die Freischaltungsprozesse, Netzanbindungen oder vertraglichen Freigaben der vermittelten Mobilfunkverträge.

§ 7 Mängel, Break/Fix-SLA (DaaS) & Gewährleistung (Kauf)

(1) Vorabaustausch & RMA: Der Kunde zeigt Funktionsstörungen oder Mängel des DaaS-Geräts unverzüglich an (§ 536c BGB). Bei einem Defekt oder einer Beschädigung, die der Kunde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, versendet JobFunk ein Ersatzgerät (Vorabaustausch); die Versandkosten des Vorabaustauschs trägt JobFunk. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden stellt JobFunk ein Ersatzgerät gegen Erstattung des Zeitwerts bereit. Der Kunde sendet das Ursprungsgerät innerhalb von 14 Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) nach Erhalt des Ersatzgeräts zurück. Geht es nicht fristgerecht ein, setzt JobFunk eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) in Textform. Nach deren erfolglosem Ablauf kann JobFunk Schadensersatz in Höhe des Zeitwerts des Ursprungsgeräts (maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Fristablaufs) verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Mit vollständiger Zahlung des Schadensersatzes in Höhe des Zeitwerts geht das Eigentum am nicht zurückgegebenen Ursprungsgerät, soweit dieses im Eigentum von JobFunk steht bzw. JobFunk zur Übereignung berechtigt ist, auf den Kunden über; andernfalls tritt JobFunk insoweit bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung an den Kunden ab. Erfolgt nach Rechnungsstellung bzw. Zahlung dennoch eine Rückgabe, erfolgt die Gutschrift nach Maßgabe von § 8 Abs. 1.

(2) Deckelung des Austauschs (Fair-Use): Hat JobFunk im Rahmen desselben DaaS-Vertrags bereits zweimal ein DaaS-Gerät wegen einer vom Kunden zu vertretenden physischen Beschädigung (ausgenommen sind unverschuldete technische Defekte oder Gewährleistungsfälle) ausgetauscht, ist JobFunk berechtigt, den weiteren kostenfreien Austausch zu verweigern und diesen stattdessen von der Erstattung des Zeitwerts abhängig zu machen. In diesem Fall besteht für JobFunk zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB nach vorheriger erfolgloser Abmahnung.

(3) Rügepflicht (nur Router-Kauf): Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB. Im Übrigen hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen.

(4) Gewährleistungsfrist (nur Router-Kauf): Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Kaufgeräten beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Ansprüche; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Rückgabe, Totalschaden & Datenlöschung (Fokus DaaS)

(1) Rückgabefrist (nur DaaS): Bei Vertragsbeendigung muss das im DaaS-Modell überlassene Gerät spätestens 14 Arbeitstage (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) nach Laufzeitende bei JobFunk eingehen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe setzt JobFunk dem Kunden eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) in Textform zur Rückgabe. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist JobFunk berechtigt, den Zeitwert des Gerätes als Schadensersatz in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB für den Zeitraum bis zum Schadensersatzverlangen bleibt unberührt. Mit vollständiger Zahlung dieses Schadensersatzes geht das Eigentum am Gerät abweichend von § 4 Abs. 1, soweit dieses im Eigentum von JobFunk steht bzw. JobFunk zur Übereignung berechtigt ist, auf den Kunden über; andernfalls tritt JobFunk insoweit bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung an den Kunden ab. Wird das Gerät nach Rechnungsstellung bzw. Zahlung dennoch zurückgegeben, wird der Zeitwert abzüglich einer Bearbeitungspauschale von maximal 40,00 € (netto) gutgeschrieben bzw. erstattet; weist das Gerät über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden auf, wird der Minderwert abgezogen. Nach Zahlung und Eigentumsübergang ist JobFunk zur Rücknahme nicht verpflichtet, wenn der Rückerhalt mehr als sechs Monate nach Vertragsbeendigung erfolgt. Dem Kunden bleibt der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass JobFunk kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Die korrekte Gerätekennung (Seriennummer) muss zwingend am Gerät erkennbar sein.

(2) Totalschaden (nur DaaS): Der Hardware-Austausch (SLA) ist ausgeschlossen für DaaS-Geräte, die einen Totalschaden aufweisen. Physisch muss das Gerät als vollständig montierte Einheit vorliegen; ausgeschlachtete, unbefugt geöffnete Gehäuse oder Router mit manipulativer Fremd-Firmware gelten als Totalschaden. Hat der Kunde den Totalschaden, den Verlust oder den Diebstahl nicht zu vertreten, stellt JobFunk ein Ersatzgerät bereit. Verlust und Diebstahl sind unverzüglich anzuzeigen, ein Diebstahl unter Vorlage der polizeilichen Anzeige.

(3) Datenlöschung (DaaS vs. Kauf): JobFunk führt bei ordnungsgemäßer Rückgabe der DaaS-Geräte einen DSGVO-konformen Datenlöschprozess (Factory Wipe) durch. Bei Kaufgeräten ist der Kunde für Wiping und Entsorgung selbst verantwortlich.

§ 9 Preise, Zahlung, SEPA & Zahlungsverzug

(1) Getrennte Fakturierung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die gebuchten Bausteine von unterschiedlichen Vertragspartnern abgerechnet werden:

  • a) JobFunk Eigenleistungen: DaaS-Raten, Router-Kaufpreise sowie eventuelle JobFunk-Servicegebühren werden direkt von JobFunk in Rechnung gestellt.
  • b) Drittleistung Smartphones: Smartphone-Kosten (DaaS oder Ratenkauf) werden direkt durch die entsprechenden Partner (z.B. Herweck) fakturiert.
  • c) Drittleistung Mobilfunk: Mobilfunktarife werden separat vom jeweiligen Netzbetreiber (Carrier) abgerechnet.

(2) Fälligkeit & SEPA-Mandat: Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt; das gilt auch für die Ablösesumme nach § 3 Abs. 3. Die monatlichen Entgelte sind jeweils am ersten Kalendertag eines Monats im Voraus fällig; für einen angebrochenen Monat wird anteilig abgerechnet. Der Kunde ist damit einverstanden, dass JobFunk Rechnungen elektronisch, insbesondere als PDF per E-Mail, übermittelt; soweit gesetzlich vorgeschrieben, stellt JobFunk E-Rechnungen aus. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Basislastschrift. Der Kunde erteilt JobFunk hierfür ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform oder über ein anerkanntes elektronisches Mandatsverfahren und sorgt für ausreichende Deckung seines Kontos. JobFunk kündigt jeden Einzug spätestens zwei Bankarbeitstage vorher an (Vorabankündigung); die Ankündigung kann mit der Rechnung erfolgen.

(3) Verzug & Rücklastschrift: Bei vom Kunden zu vertretenden Rücklastschriften erstattet der Kunde die JobFunk entstandenen Bank- und Zahlungsdienstleistergebühren. Befindet sich der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug und kündigt JobFunk aus wichtigem Grund, richtet sich der Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Macht JobFunk künftige Raten geltend, sind diese mit dem marktüblichen Basiszins abzuzinsen und sämtliche ersparten Aufwendungen sowie erzielte Verwertungserlöse zwingend und nachvollziehbar belegt in Abzug zu bringen.

§ 10 Leistungsabgrenzung & Haftung

(1) Grundsatz der Haftung: JobFunk haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei übernommenen Garantien und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) wird ausgeschlossen, es sei denn, JobFunk hat das Vorliegen des Mangels arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Mängelbeseitigung und Minderung bleiben unberührt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Ausschluss lokale Netzwerke (Heimnetz): JobFunk schuldet bei der Router-Bereitstellung ausschließlich die Funktions- und Empfangsfähigkeit des Routers; die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes schuldet JobFunk nicht. JobFunk leistet keinen lokalen IT-Support. Jegliche Gewährleistung oder Haftung für die WLAN-Reichweite (bauliche Dämpfung), den fehlerfreien Betrieb lokaler Endgeräte des Kunden, VPN-Verbindungen des Kunden oder Sicherheitsvorfälle im Heimnetzwerk wird, unbeschadet der Haftung nach § 10 Abs. 1, ausgeschlossen.

(3) Ausschluss der Fremdhaftung (Drittanbieter): Da JobFunk für Smartphones und Mobilfunktarife lediglich als Vermittler auftritt, übernimmt JobFunk, unbeschadet der Haftung nach § 10 Abs. 1, keinerlei Haftung für Leistungen der Drittanbieter (z. B. Herweck, o2 Business). Dies gilt insbesondere für Hardware-Defekte bei Smartphones, Ausfälle, Latenzen oder Leistungsbeschränkungen des Mobilfunknetzes (Carrier).

§ 11 Datenschutz & Geheimhaltung

(1) Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch JobFunk erfolgt strikt nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nähere Informationen zur Datenverarbeitung sind der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von JobFunk zu entnehmen.

(2) Geheimhaltung: Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Vertraulich sind Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen, Berufsgeheimnisträgern mitgeteilt werden oder zur Vertragserfüllung an Partnerunternehmen oder Refinanzierungspartner weitergegeben werden müssen. Die Pflicht endet fünf Jahre nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie unbefristet.

§ 12 Referenznennung

Mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (Opt-in) des Kunden ist JobFunk berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen und dessen Firmenlogo in Marketingmaterialien zu verwenden. Diese Einwilligung kann der Kunde jederzeit formlos für die Zukunft widerrufen.

§ 13 Abtretung, Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

(1) Abtretung & Refinanzierung: JobFunk ist berechtigt, die Forderungen aus diesem Vertrag zu Refinanzierungszwecken (z. B. Factoring) an Dritte abzutreten und das Eigentum an der Hardware, auch zur Sicherheit, auf Dritte zu übertragen. Eine Übertragung von vertraglichen Pflichten sowie die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung von JobFunk mindestens in Textform, es sei denn, es handelt sich um eine Geldforderung (§ 354a HGB) oder die Abtretung erfolgt an ein mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen.

(2) Anpassungsvorbehalt: JobFunk behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wobei die Fiktionswirkung ausschließlich für neutrale, rein redaktionelle oder zwingende gesetzliche oder technische Anpassungen gilt, die den Kunden nicht unzumutbar belasten; für wesentliche Vertragsanpassungen wird stets eine ausdrückliche Zustimmung in Textform verlangt. Soweit eine Zustimmungsfiktion greift, dient sie der Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken oder der Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen, ohne Hauptleistungspflichten oder das Äquivalenzverhältnis zu berühren. Änderungen werden dem Kunden spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt (Zustimmungsfiktion). Änderungen der Hauptleistungspflichten, der vereinbarten Preise sowie des Vertragsinhalts, die das Äquivalenzverhältnis grundlegend verschieben, sind von der Zustimmungsfiktion ausdrücklich ausgenommen und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. In der Änderungsmitteilung wird JobFunk gesondert auf die Frist und die Rechtsfolgen des Schweigens hinweisen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit fortgeführt, ohne dass JobFunk bei einem fristgerechten Widerspruch gegen eine lediglich administrative oder technische Anpassung ein unmittelbares Kündigungsrecht ausübt, es sei denn, die Fortführung des Vertrags zu den alten Bedingungen stellt für JobFunk eine unbillige Härte dar. Ein weitergehendes gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.

(3) Rechtswahl & Gerichtsstand: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der MCM Digital Solutions GmbH.

(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für eventuelle Vertragslücken.

Anbieterkennzeichnung / Impressum:

MCM Digital Solutions GmbH, Gärtnerweg 12, 47574 Goch
Geschäftsführer: Mattis Paul Sievers, Marcel Alfons Vogel, Christoph Ziegler
Registergericht: Amtsgericht Kleve, HRB 21148
USt-IdNr.: DE455267949
E-Mail: [email protected]